Rechtsprechung
OVG Hamburg, 01.02.2017 - 3 Nc 165/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 16 Abs 1 UniZulSa HA, § 17 Abs 2 UniZulSa HA, § 17 Abs 3 UniZulSa HA
Zulassung zu einem Masterstudiengang im Rahmen der Härtequote - zur Verteilung von im Rechtsstreit um die (vorläufige) Zulassung zum Studium ermittelten Studienplätze - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ermittlng von noch zu vergebenden Studienplätzen im Rechtsstreit um die (vorläufige) Zulassung zum Studium; Zulassung zu einem Masterstudiengang im Rahmen der Härtequote; Unterscheidung zwischen sog. Eilfällen und sog. Ortsbindungsfällen; Verbindliche und abschließende ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ermittlng von noch zu vergebenden Studienplätzen im Rechtsstreit um die (vorläufige) Zulassung zum Studium; Zulassung zu einem Masterstudiengang im Rahmen der Härtequote; Unterscheidung zwischen sog. Eilfällen und sog. Ortsbindungsfällen; Verbindliche und abschließende ...
- rechtsportal.de
Ermittlng von noch zu vergebenden Studienplätzen im Rechtsstreit um die (vorläufige) Zulassung zum Studium; Zulassung zu einem Masterstudiengang im Rahmen der Härtequote; Unterscheidung zwischen sog. Eilfällen und sog. Ortsbindungsfällen; Verbindliche und abschließende ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 16.11.2016 - 20 ZE 727/16
- OVG Hamburg, 01.02.2017 - 3 Nc 165/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Hamburg, 27.08.2008 - 3 Nc 141/07
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum …
Auszug aus OVG Hamburg, 01.02.2017 - 3 Nc 165/16
Werden im Rechtsstreit um die (vorläufige) Zulassung zum Studium Studienplätze ermittelt, die noch vergeben werden können, so erfolgt die Verteilung nur unter den (im Beschwerdeverfahren noch vorhandenen) Studienplatzbewerberinnen und -bewerbern, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben (Fortführung von OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, WissR 2008, 373 (Ls), juris Rn. 176).Werden im Rechtsstreit um die (vorläufige) Zulassung zum Studium Studienplätze ermittelt, die noch vergeben werden können, so erfolgt die Verteilung nur unter den (im Beschwerdeverfahren noch vorhandenen) Studienplatzbewerberinnen und -bewerbern, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, WissR 2008, 373 (Ls), juris Rn. 176).
- VGH Baden-Württemberg, 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07
Hochsschulzulassung; wesentliche Datenänderung; Auffüllverpflichtung
Auszug aus OVG Hamburg, 01.02.2017 - 3 Nc 165/16
Werden im Rechtsstreit um die (vorläufige) Zulassung zum Studium Studienplätze ermittelt, die noch vergeben werden können, so erfolgt die Verteilung nur unter den (im Beschwerdeverfahren noch vorhandenen) Studienplatzbewerberinnen und -bewerbern, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben (Fortführung von OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, WissR 2008, 373 (Ls), juris Rn. 176).Werden im Rechtsstreit um die (vorläufige) Zulassung zum Studium Studienplätze ermittelt, die noch vergeben werden können, so erfolgt die Verteilung nur unter den (im Beschwerdeverfahren noch vorhandenen) Studienplatzbewerberinnen und -bewerbern, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, WissR 2008, 373 (Ls), juris Rn. 176).
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2011 - 9 S 599/11
Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze führt …
Auszug aus OVG Hamburg, 01.02.2017 - 3 Nc 165/16
Nur innerhalb des in § 17 Abs. 3 Satz 1 UniZS vorgegebenen Rahmens erfolgt die weitere Verteilung durch die Antragsgegnerin (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 24.5.2011, 9 S 599/11, NVwZ-RR 2011, 764, juris Rn. 20), die hierbei allerdings an die Vorgaben des § 17 Abs. 5 UniZS gebunden ist. - OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04
Zulassung zum Studium
Auszug aus OVG Hamburg, 01.02.2017 - 3 Nc 165/16
Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7). - OVG Hamburg, 23.01.2012 - 3 Bs 224/11
Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang, der nicht in das zentrale …
Auszug aus OVG Hamburg, 01.02.2017 - 3 Nc 165/16
Denn nach der Rechtsprechung des Senats stellen Anträge auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand dar (vgl. Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, NVwZ-RR 2012, 398, juris Rn. 24 ff.).